29. Januar 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive
Whistleblowing
Begriffe aus dem HRM - Wortgut
Alexandra Arnold, Lehrstuhl HR-Management, Universität Zürich
Es gab auch eine Zeit vor Wikileaks und Julian Assange. 1963 deckte der Detektivwachtmeister Kurt Meier, alias Meier 19, eine Polizei- und Justizaffäre in der Stadt Zürich auf. Der Schweizer Wachmann Christoph Meili bewahrte 1997 alte Bankbelege über nachrichtenlose Vermögen von Holocaust-Opfern vor der Vernichtung und spielte diese der Öffentlichkeit zu. Esther Wyler und Margrit Zopfi, zwei Controllerinnen des Zürcher Sozialamtes, hatten im Frühjahr 2007 Misswirtschaft und mangelnde Kontrolle ihres Arbeitgebers publik gemacht. Sie alle haben etwas gemeinsam: Sie sind sogenannte Whistleblower und haben für ihr Engagement einen hohen Preis bezahlt. Das Wort Whistleblowing stammt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie «die Trillerpfeife blasen», «Alarm schlagen» oder «verpfeifen». Whistleblower sind Personen, die frühzeitig auf grobe Missstände und Gefahren innerhalb ihrer Organisation hinweisen.
Diese Hinweise sollen ein grundsätzliches öffentliches Interesse abdecken. Von internem Whistleblowing wird gesprochen, wenn sich Mitarbeitende an eine entsprechende unternehmensinterne Stelle wenden.
Eine Art «Alarmanlage»
Reagiert allerdings die Organisation auf die Informationen nicht oder nicht so, wie sich der Hinweisgeber dies wünscht, kann sich die Person mit den Informationen an die Öffentlichkeit wenden. Informiert der Mitarbeitende beispielsweise Behörden, Medien oder Interessengruppen, um von aussen Druck auf die Verhaltensweise der Organisation auszuüben, spricht man von externem Whistleblowing. Gelangen Informationen über Missstände und Gefahren einer Organisation an die Öffentlichkeit, entsteht neben dem finanziellen Schaden durch Schadenersatzforderungen auch ein enormer Reputationsschaden. Allerdings gelangt nur ein Bruchteil der Korruptionsfälle an die Öffentlichkeit. Denn Arbeitnehmende, die auf Missstände am Arbeitsplatz aufmerksam machen, setzen sich möglichen Risiken von Mobbing, Entlassung oder sogar unmittelbaren Bedrohungen aus. Um Whistleblower in Zukunft besser vor Vergeltungsmassnahmen zu schützen, soll im Obligationenrecht ein neuer Artikel aufgeführt werden. Dieser soll die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz regeln.
Mehrstufiges Verfahren
Gemäss der vorgeschlagenen Bestimmung wird die Treuepflicht des Arbeitnehmenden nicht verletzt, wenn er in einem ersten Schritt die Missstände in Treu und Glauben seinem Arbeitgeber meldet. Werden dagegen keine wirksamen Massnahmen ergriffen, kann sich die Person in einem zweiten Schritt an die zuständige Behörde wenden. Werden durch die Behörde nicht die nötigen Schritte eingeleitet, darf sich der Arbeitnehmende als letzte Massnahme an die Öffentlichkeit wenden.
Die Regeln über das Berufsgeheimnis werden allerdings vorbehalten. Erhält der Arbeitnehmende trotz rechtmässiger Meldung eine Kündigung, ist diese missbräuchlich. Die maximale Entschädigung für missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung soll zur Verbesserung des Schutzes von Whistleblowern von sechs auf maximal zwölf Monatslöhne erhöht werden.
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Kommentare lesen
Nicolas Bally (22. Februar 2011, 11:48)
"Wir haben ein kurzes Gedächtnis"
Unglaublich! Wie ist es möglich, dass "Verpfeifer" geschützt werden sollen? Das Nazi Regime hatte davon profitiert, für die waren die Juden ja auch ein grober Missstand und eine Gefahr für die Öffentlichkeit... Als Arbeitnehmer würde ich mich in einerm Unternehmen, dass diese Politik verfolgt auf die Dauer nicht wohl fühlen. Wen soll man noch vertauen können?
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