13. Februar 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive
Wer gilt als leitender Angestellter?
Aus dem Arbeitsrecht
Frank Emmel, Advokat
Das Arbeitsgesetz (ArG) ist auf den Schutz der Arbeitnehmer ausgerichtet. Es enthält namentlich Mindestvorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeiten sowie zum Gesundheitsschutz der Angestellten. Allerdings gilt das ArG nicht für alle Arbeitnehmer. Davon nicht erfasst sind Angestellte, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben (Art. 3 lit. d ArG). Für diese gelten allein die Gesundheitsvorschriften. Hingegen bedürfen höhere leitende Angestellte aufgrund ihrer besonderen Stellung im Unternehmen nicht des weitergehenden Schutzes des ArG. Da sie für den Arbeitgeber in zeitlicher Hinsicht möglichst frei verfügbar sein sollten, unterstehen sie vor allem nicht den im ArG geregelten wöchentlichen Höchstarbeitszeiten.
Ausgeübte Tätigkeit zählt
Welche Arbeitnehmer eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, wird in Art. 9 der Verordnung 1 zum ArG definiert. Dazu gehört, «wer aufgrund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann». Da es sich bei Art. 3 lit. d ArG um eine Ausnahme von der Anwendbarkeit dieses Gesetzes handelt, sind die beiden Vorschriften eng auszulegen. Ferner sind für die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall eine derartige Tätigkeit vorliegt, sämtliche wesentlichen Umstände des betreffenden Arbeitsverhältnisses heranzuziehen. Bei einer solchen Beurteilung ist nicht die Funktionsbezeichnung oder die Stellung in einem Organigramm des Unternehmens entscheidend. Massgebend ist vielmehr die ausgeübte Tätigkeit mit Bezug auf die Grösse des Unternehmens. Unterschrifts- und Weisungsbefugnisse oder die Lohnhöhe können zwar auf eine höhere leitende Funktion hinweisen. Sie sind jedoch für sich allein nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind vielmehr die Entscheidungsbefugnisse mit einer entsprechenden Verantwortung beispielsweise bezüglich Einstellung und Einsatz des Personals, die Festlegung der Arbeitszeiten im Unternehmen, die Gehaltspolitik oder die selbständige Festsetzung der Jahresziele des Unternehmens oder eines Bereichs davon (BGE 4A_258/2010).
Keine leitende Tätigkeit
In diesem Urteil verneinte das Bundesgericht bei einem Abteilungsleiter das Vorliegen einer höheren leitenden Tätigkeit. Dieser war befugt, Rechnungen zu visieren, aber nicht zu genehmigen. Zudem führte er die Vorstellungsgespräche und unterzeichnete die Arbeitsverträge, entschied jedoch nicht darüber, wer angestellt wurde. Ferner war er für das Tagesgeschäft samt Weisungsbefugnis und Materialeinkauf zuständig. Dadurch konnte er wohl den Umsatz des Unternehmens beeinflussen. Dies war allerdings nicht identisch mit einer Bestimmung der Geschäftspolitik zur strategischen Positionierung des Unternehmens im Markt.
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