24. September 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive
Stillschweigend den Lohn kürzen?
Aus dem Arbeitsrecht
Frank Emmel, Advokat
Auf welchen Lohn ein Arbeitnehmer Anspruch hat, ergibt sich gewöhnlich aus seinem Arbeitsvertrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen darin den Lohn frei vereinbaren. Einzuhalten haben sie jedoch zwingende Vorschriften, namentlich solche über Mindestlöhne in Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen. Es kommt häufig vor, dass der Arbeitgeber den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Lohn später erhöhen oder aber kürzen will. Die Änderung des vereinbarten Lohnes stellt eine Vertragsänderung dar, die – wie der bisherige Vertrag – erst zustande kommt, wenn sich die Parteien darüber geeinigt haben. Zuweilen berufen sich Arbeitgeber darauf, dass sich der Angestellte mit einer Lohnänderung stillschweigend einverstanden erklärt habe.
Der Abschluss eines Vertrages setzt eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Vertragsparteien voraus. Diese Willensäusserung kann ausdrücklich oder auch nur stillschweigend erfolgen (Art. 1 OR). Blosses Stillschweigen kann allerdings nur dann als Zustimmung zu einem Antrag gewertet werden, wenn aufgrund der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme des Antrags nicht zu erwarten ist und dieser auch nicht innert angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR).
Die Natur des Geschäftes ist eine besondere, sofern der Antrag für den Empfänger nur mit Vorteilen verbunden ist. Dies ist bei einer Lohnerhöhung der Fall, die für den Arbeitnehmer nicht mit der Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder anderer Pflichten verbunden ist. Hingegen kann von einer stillschweigenden Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer angebotenen Lohnkürzung nur unter besonderen Umständen ausgegangen werden. Für den Angestellten muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber, falls er dessen Angebot nicht ausdrücklich ablehnt, von seinem Einverständnis ausgeht und anderenfalls bestimmte Massnahmen treffen oder das Arbeitsverhältnis kündigen würde. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben gehalten, «seine Ablehnung der vorgeschlagenen Lohnkürzung innert angemessener Frist zum Ausdruck zu bringen» (BGE 4A_443/2010).
Bei vorbehaltloser Annahme eines reduzierten Lohnes während dreier aufeinanderfolgender Monate entsteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Angestellte der Lohnkürzung stillschweigend zustimmt. Der Arbeitnehmer kann diese Vermutung dadurch umstossen, dass er besondere Umstände nachweist, unter denen der Arbeitgeber sein Schweigen nicht als Zustimmung zur Lohnreduktion interpretieren durfte (BGE 4A_223/2010; 4C.242/2005). Das Bundesgericht hat beispielsweise auf ein stillschweigendes Einverständnis in Lohnkürzungen bei Arbeitnehmern geschlossen, die während sechs Monaten (BGE 4A_443/2010) beziehungsweise während zehn Monaten (BGE 4C.242/2005) einen tieferen Lohn entgegengenommen hatten, ohne dagegen bei ihren Arbeitgeberinnen Widerspruch zu erheben.
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