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17. Dezember 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive

Schlichten vor dem Richten

Aus dem Arbeitsrecht

Aus dem Arbeitsrecht - Schlichten vor dem Richten (Bild: istock)Zoom

Aus dem Arbeitsrecht - Schlichten vor dem Richten (Bild: istock)

Frank Emmel, Advokat

Schlichten vor Richten heisst es nach der schweizerischen Zivilprozessordnung. Bevor ein Gericht angerufen werden kann, das über eine Klage urteilen soll, hat deshalb ein Schlichtungsverfahren stattzufinden. Dies gilt namentlich für Arbeitsstreitigkeiten. Die Schlichtungsbehörde kann allerdings mehr als nur schlichten. Sie kann nämlich über kleinere Forderungen wie ein Gericht entscheiden oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der automatisch zum Urteil wird, wenn die Parteien ihn nicht innert einer Frist ablehnen.

Mehrere Ausnahmen

Das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens kennt Ausnahmen. Die Parteien können bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken gemeinsam darauf verzichten, um direkt ans Gericht zu gelangen. Zudem kann die Klagpartei einseitig das Schlichtungsverfahren umgehen: insbesondere wenn die beklagte Partei ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz hat oder wenn ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Nach Eingang des Schlichtungsgesuchs hat die Schlichtungsbehörde innert zweier Monate die Versöhnungsverhandlung durchzuführen. Zu diesem Termin müssen die Parteien persönlich erscheinen. Sie dürfen sich jedoch von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. Von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, ist befreit, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat oder wer wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen an einer Teilnahme verhindert ist. Das Recht, sich an der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen, haben zudem die Arbeitgeber. Sie dürfen einen Angestellten delegieren, der jedoch schriftlich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein muss.

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Den Parteien steht es frei, schon vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich Stellung zu den geltend gemachten Forderungen und bereits erhobenen Einwendungen zu machen und Unterlagen einzureichen. Zuweilen kommt es vor, dass sich die Parteien bereits zu diesem Zeitpunkt einigen, womit das Verfahren vorzeitig beendet werden kann. An der Schlichtungsverhandlung hört die Schlichtungsbehörde die Parteien, ihre Rechtsbeistände, Vertrauenspersonen oder Vertreter an. Sie lässt sich Urkunden wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben, Mitarbeiterbeurteilungen und Zahlungsbelege zur Einsicht vorlegen.

Falls sie über einen Anspruch urteilen oder ein Urteil vorschlagen kann, kann sie auch weitere Beweismittel abnehmen, insbesondere Zeugen anhören. Im Einverständnis mit den Parteien kann die Schlichtungsbehörde zudem weitere Verhandlungen durchführen. Allerdings ist das Schlichtungsverfahren spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.

Nach Anhörung beider Seiten wird die Schlichtungsbehörde, wenn immer möglich, einen Vergleichsvorschlag machen und diesen rechtlich begründen. Dies gilt selbst dann, wenn sie im konkreten Fall urteilen oder ein Urteil vorschlagen kann. Sie wird sich dabei von den Chancen und Risiken der Parteien in einem Gerichtsprozess leiten lassen.

Frist von drei Monaten

In einen Vergleichsvorschlag sollen jedoch auch Aspekte einfliessen dürfen, die bei einer streng rechtlichen Beurteilung nach Gesetz und Rechtsprechung durch das Gericht ausser Betracht fallen würden. Zudem dürfen Streitfragen einbezogen werden, die nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, aber der Beilegung des Streites unter den Parteien dienen. Meistens werden daher Vergleiche vorgeschlagen, die sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigen. Falls die Parteien sich nicht einigen können, der Gesuchsteller jedoch an seinen Forderungen festhält, wird ihm die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausstellen. Sie berechtigt ihn zur Klageeinreichung beim Gericht innert dreier Monate. Die dreimonatige Frist steht während der Gerichtsferien still.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde auch urteilen. Voraussetzung ist, dass die klagende Partei einen entsprechenden Antrag spätestens vor Beginn der Schlichtungsverhandlung stellt. Der Antrag ist für die Schlichtungsbehörde jedoch keine Verpflichtung. Sie wird nur urteilen, wenn die Angelegenheit spruchreif ist, das heisst, wenn der strittige Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist. Ferner kann die Schlichtungsbehörde bei Streitwerten von bis 5000 Franken ein Urteil vorschlagen.

Falls keine Partei den Vorschlag innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt, wird er zum rechtskräftigen Urteil. Das Schlichtungsverfahren ist bei arbeitsrechtlichen Streitwerten bis 30 000 Franken kostenlos. Auch werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, es sei denn, die Schlichtungsbehörde urteilt über die eingeklagten Forderungen.


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