2. Juli 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive
Krank bloss am Arbeitsplatz
Aus dem Arbeitsrecht
Frank Emmel, Advokat
Wenn ein Angestellter krank wird, so stellt sich die Frage, ob er deswegen auch arbeitsunfähig ist. Erst dann darf er nämlich in aller Regel der Arbeit fernbleiben. Eine Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt sein. Zudem hat sie sich auf die konkret zu leistende Arbeit zu beziehen. Eine starke Grippe etwa bewirkt, dass ein Arbeitnehmer unabhängig davon, welchen Beruf er ausübt, nicht arbeiten kann. Manche Krankheiten hingegen stehen anstrengenden Tätigkeiten entgegen, während leichtere Arbeiten dem Angestellten durchaus zumutbar bleiben. Ferner kann sich eine Arbeitsunfähigkeit bloss auf den konkreten Arbeitsplatz des Arbeitnehmers beziehen. Meistens handelt es sich dabei um psychische Belastungen, die als Folge von Stress, Konflikten oder Mobbing auftreten. Der Arzt attestiert hier dem Arbeitnehmer, dass er in einem anderen Arbeitsumfeld zur vereinbarten Arbeitsleistung imstande ist. In diesen Fällen wird von arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Sie wird teilweise rechtlich anders behandelt.
Pflicht zur Lohnfortzahlung
Aufgrund seines Weisungsrechts darf der Arbeitgeber einem Angestellten, der in dieser Weise arbeitsunfähig ist, einen anderen, zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb seiner Arbeitsorganisation zuweisen. Dasselbe gilt für andere Tätigkeiten, soweit sie dem Arbeitnehmer zuzumuten oder im Arbeitsvertrag alternativ vereinbart sind. Sie dürfen allerdings seine Genesung nicht behindern oder gar schikanös angeordnet werden. Keine Unterschiede ergeben sich bezüglich der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Auch bei einer auf den Arbeitsplatz bezogenen Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber, sofern der Angestellte unverschuldet arbeitsunfähig ist, zur Lohnzahlung verpflichtet. Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird lediglich bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten angenommen. Wer massgebend für einen Arbeitskonflikt verantwortlich ist, muss jedoch damit rechnen, dass ihm eine daraus entstehende eigene Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldete Folge seines Verhaltens entgegengehalten wird.
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, falls der Angestellte arbeitsunfähig ist, während der gesetzlichen Sperrfrist nicht kündigen. Zudem steht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist still, falls der Arbeitgeber bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hätte nämlich kaum Chancen auf Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber. Da der Angestellte bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit jedoch für eine Tätigkeit in einem anderen Arbeitsumfeld arbeitsfähig ist, bedarf er dieses Kündigungsschutzes nicht. Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber ihn von der Arbeit freistellen, statt ihn an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Sofern dem Angestellten ausreichend Zeit zur Stellensuche verbleibt, ist ihm während der Freistellung ein Ferienbezug möglich und zumutbar.
Copyright © Neue Zürcher Zeitung AG
Alle Rechte vorbehalten. Eine Weiterverarbeitung, Wiederveröffentlichung oder dauerhafte Speicherung zu gewerblichen oder anderen Zwecken ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis von NZZ Online ist nicht gestattet.
Diesen Artikel finden Sie auf NZZ Online unter:
http://news.nzzexecutive.ch/nachrichten/startseite/krank_bloss_am_arbeitsplatz_1.11143519.html






Wenn Sie diesen Artikel kommentieren möchten, melden Sie sich bitte mit Ihrem MyNZZ-Benutzernamen an. Diese Funktion ist an Wochenenden und Feiertagen gesperrt.