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31. Juli 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive

Keine Konkurrenz nach Arbeitsende?

Aus dem Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Keine Konkurrenz nach Arbeitsende? (Bild: iStock)Zoom

Arbeitsrecht - Keine Konkurrenz nach Arbeitsende? (Bild: iStock)

Frank Emmel, Advokat

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Angestellte den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren, sofern dies schriftlich vereinbart ist. Ein Konkurrenzverbot ist zudem nur dann verbindlich, «wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte» (Art. 340 OR). Zudem ist das Konkurrenzverbot «nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist». Es darf nur unter besonderen Umständen länger als drei Jahre dauern (Art. 340a OR).

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Notwendige Kundenkontakte

Zum Kundenkreis zählen diejenigen Kunden, die mit einer gewissen Regelmässigkeit Geschäftsbeziehungen zum Arbeitgeber unterhalten. Der Arbeitnehmer muss Kontakt mit diesen Kunden gehabt haben und dabei mit ihren Eigenschaften und Bedürfnissen vertraut geworden sein. Nicht schutzfähig sind Kundenbeziehungen, die massgeblich auf den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Angestellten beruhen. Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse sind besondere technische, organisatorische oder finanzielle Kenntnisse, die geheim sind und die der Arbeitgeber geheim halten will.

Ein Fabrikationsgeheimnis setzt voraus, dass der Angestellte in technische Innovationen eingeweiht wurde, die der Konkurrenz fremd sind (BGE 4A_417/2008). Im beurteilten Fall konnte eine Uhrenfirma daher nicht geltend machen, dass ihr Ausbildungsprogramm zur Uhrwerkmontage ein Fabrikationsgeheimnis darstellte. Geschäftsgeheimnisse sind Besonderheiten im kaufmännisch-organisatorischen Bereich – so Kenntnisse über Preisberechnungen, Margen, die Betriebsorganisation oder das Personalwesen, die weder allgemein bekannt sind noch sich leicht ermitteln lassen (BGE 4A_283/2010). Nicht darunter fiel im dortigen Fall die Kenntnis der Löhne anderer Mitarbeiter.

Die angemessene Dauer

Die Angemessenheit der Dauer eines Konkurrenzverbotes hängt entscheidend davon ab, welche Kenntnisse zu schützen sind. «Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse rechtfertigen regelmässig eine längere Dauer als der blosse Einblick in den Kundenkreis» (BGE 4A_62/2011). Wie das Bundesgericht zu Recht bemerkt, entfällt die Möglichkeit zur Schädigung des Arbeitgebers, sobald er einen neuen Mitarbeiter bei den Kunden eingeführt hat, was in der Regel nach kurzer Zeit der Fall ist. In der Folge kann der bisherige Angestellte ihm nur noch aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten Schaden zufügen.

In diesem Urteil wurde, auch mit Rücksicht auf die örtliche und sachliche Ausdehnung des Konkurrenzverbotes, eine sechsmonatige Schutzdauer als angemessen angesehen. Das Verbot war aufgrund des effektiven Tätigkeitsgebietes auf die Ostschweiz und Teile des Kantons Aargau, nicht hingegen sachlich beschränkt.


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