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7. Mai 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive

Geschäftswagen privat genutzt

Aus dem Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Geschäftswagen privat nutzen (Bild: iStock)Zoom

Arbeitsrecht - Geschäftswagen privat nutzen (Bild: iStock)

Frank Emmel, Advokat

Geschäftswagen werden nicht nur bei der Arbeit geschätzt. Sie werden gerne auch privat genutzt. Vielen Arbeitnehmern dienen sie auf dem Arbeitsweg. Einige Angestellte benützen sie zudem am Wochenende oder fahren damit sogar in die Ferien. Dies geschieht nicht etwa heimlich, sondern ist durchaus mit dem Arbeitgeber abgesprochen. Zu empfehlen ist jedoch die vertragliche Regelung einer Privatbenützung.

Pauschaler Lohnabzug

Ein Angestellter darf den Geschäftswagen nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers zu Privatzwecken benützen. Dazu gehört im Allgemeinen auch der Arbeitsweg. Anders verhält es sich, wenn der Monteur mit dem Servicewagen, seiner rollenden Werkstatt, von zu Hause direkt zu den Kunden fährt. Dies ist bereits Arbeitszeit und damit keine private Fahrt mehr. Wenn ein Arbeitnehmer das Geschäftsauto privat einsetzen darf, so geht dies, sofern nichts anderes vereinbart oder im Betrieb üblich ist, auf seine eigenen Kosten. Er hat dem Arbeitgeber anteilsmässig die Aufwendungen für Betrieb, Unterhalt, Versicherung und Steuern zu ersetzen sowie ihn für die Abnützung angemessen zu entschädigen. Der Einfachheit halber wird üblicherweise mit anerkannten Kilometerentschädigungen gerechnet. Oft wird dabei ein pauschaler Lohnabzug vereinbart. Falls der Angestellte jedoch die darin eingerechnete Kilometerzahl freiwillig nicht ausschöpft, so hat er deswegen keine Vergütung des zu viel Geleisteten zugut. Dies gilt auch, wenn er während seiner Ferien das Geschäftsauto nicht benützen darf und davon auszugehen ist, dass dies bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalabzugs berücksichtigt wurde. – Sofern und soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine kostenfreie oder vergünstigte Privatbenützung des Geschäftswagens vertraglich verspricht, handelt es sich um Naturallohn. Der Angestellte hat damit Anspruch darauf, dass ihm das Fahrzeug während des ganzen Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Dies trifft insbesondere auf eine Freistellungszeit zu. Falls dem Arbeitnehmer mit der Freistellung auch das Auto entzogen wird, so steht ihm ein Ersatzanspruch für die entgangene Benützung zu. Das Gleiche gilt bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber. Der Ersatzanspruch bemisst sich nach dem vereinbarten beziehungsweise bisher zulässigerweise ausgeübten Privatgebrauch.

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Haftung bei Unfällen

Bei Unfällen mit Geschäftsfahrzeugen wird dem Lenker bei der Frage seiner Haftung gegenüber dem Arbeitgeber das berufliche Autofahren als haftungsmilderndes Berufsrisiko angerechnet. Dies gilt jedoch nicht für Unfall-Fahrten während einer Privatbenützung. Sofern ein Angestellter das Geschäftsauto ausreichend privat gebrauchen darf, so wird er zu dessen unselbständigem Besitzer. Dabei steht ihm, selbst an einem geleasten Fahrzeug, das Retentionsrecht nach Artikel 895 Zivilgesetzbuch zu, um sich daraus für fällige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis befriedigen zu lassen.


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