28. August 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive
Ferienbezug oder Stellensuche?
Aus dem Arbeitsrecht
Frank Emmel, Advokat
Werden Arbeitsverhältnisse gekündigt, stehen dem Arbeitnehmer oft noch Ferientage zu, die er nicht bezogen hat. Falls der Arbeitgeber auf die Arbeit des Angestellten verzichten kann, so ist er – nicht zuletzt, um Lohnkosten zu sparen – daran interessiert, dass Ferienguthaben bis zum Vertragsende möglichst abgebaut werden. Häufig stellt er den Arbeitnehmer daher von der weiteren Arbeit frei und teilt ihm mit, dass damit sämtliche Ferienansprüche abgegolten seien. Zahlreiche Angestellte wehren sich dagegen, weil sie befürchten, dass ihnen neben dem Ferienbezug nicht mehr genügend Zeit zur Stellensuche verbleibt.
Das Verbot der Geldzahlung
Ferien dienen der Erholung des Arbeitnehmers und sind daher während des Arbeitsverhältnisses als bezahlte Freizeit zu gewähren. Das Obligationenrecht verbietet, dass sie stattdessen einfach durch Geldzahlung abgegolten werden. Dieses Verbot gilt nicht, sofern und soweit die Ferien bis zum Vertragsende faktisch gar nicht mehr bezogen werden können. Aber auch wenn ein Ferienbezug rechnerisch noch möglich ist, kann dieser dem Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung nur bedingt zugemutet werden.
Einer Ferienanordnung steht der Zweck der Kündigungsfrist entgegen. Denn diese soll es dem Angestellten ermöglichen, in dieser Zeit eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Die Stellensuche geht einem Ferienbezug vor. Zudem hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, seine Ferien angemessen vorzubereiten. Der Angestellte ist daher nur bei längeren Kündigungsfristen, die sein Ferienguthaben deutlich überschreiten, verpflichtet, seine restlichen Ferien einzuziehen. Massgebend sind dabei jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles. – Falls und sobald der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, ist er nicht mehr durch eine Stellensuche daran gehindert, seine Ferien während der restlichen Kündigungsfrist zu beziehen.
Gerichtspraxis uneinheitlich
Ob dem Angestellten ein Ferienbezug zuzumuten ist, hängt zudem davon, ob der Arbeitgeber ihn von der weiteren Arbeit freistellt. Während einer unbedingten Freistellung ist ein Ferienbezug eher zumutbar. Massgebend ist dabei das im konkreten Fall bestehende Verhältnis zwischen Freistellungsdauer und Länge des Ferienguthabens. Die Gerichtspraxis dazu ist allerdings nicht einheitlich.
Damit eine Freistellung ein Ferienguthaben konsumieren kann, muss die Freistellungszeit mindestens das Doppelte der offenen Ferientage betragen. Je kürzer hingegen eine Kündigungsfrist ist, desto weniger kann eine Freistellung in dieser Zeit jene Wirkung entfalten. Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Arbeitnehmer nur während der eigentlichen Kündigungsfrist, die nach Gesetz oder Vertrag einzuhalten ist, von der Arbeit befreit ist. Falls die Freistellungszeit jedoch bereits für eine freiwillig verlängerte Kündigungsfrist gilt, so steht dem Ferienbezug eine Stellensuche nicht entgegen, weil der Anspruch darauf erst während der eigentlichen Kündigungsfrist gegeben ist.
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