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5. Juni 2011, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive

Berufliche Auszeit ohne Sorgen

Aus dem Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Berufliche Auszeit ohne Sorgen (Bild: iStock)Zoom

Arbeitsrecht - Berufliche Auszeit ohne Sorgen (Bild: iStock)

Frank Emmel, Advokat

Viele Angestellte träumen davon, nur wenige von ihnen machen den Traum aber auch wahr: Sie nehmen eine Auszeit, um sich anderen Dingen zu widmen, die ihnen wichtig sind – sei es eine Reise, eine Ausbildung oder sei es einfach, um über ihr Leben nachzudenken und es vielleicht neu auszurichten. Dazu möchten sie nicht ihre Arbeitsstelle aufgeben, sondern ihr bloss vorübergehend fernbleiben. Da ihr Ferienanspruch dazu meist nicht ausreicht, lassen sie sich einen unbezahlten Urlaub gewähren.

Nebenrechte ruhen

Darauf besteht nach Obligationenrecht, abgesehen vom Urlaub junger Mitarbeiter für Jugendarbeit, kein Anspruch. Sofern eine unbezahlte Auszeit weder im Arbeitsvertrag noch im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, ist der Angestellte auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und hat mit ihm Rechte und Pflichten auszuhandeln.

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Während eines unbezahlten Urlaubs ruhen nicht nur die Arbeit und die Lohnzahlung, sondern sind auch Nebenrechte und -pflichten, etwa das Weisungsrecht und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, eingeschränkt. Hingegen kann der Arbeitsvertrag gleichwohl gekündigt werden, womit die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Ein Aufschub des Fristbeginns bis zum Urlaubsende kann vereinbart werden oder sich aus den Umständen der Urlaubsgewährung ergeben. Für Ansprüche, die, wie die Länge der Kündigungsfrist, auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses Bezug nehmen, wird auch die Auszeit eingerechnet. Umstritten ist, ob der Ferienanspruch weiter anwächst oder jedenfalls für jeden vollen Monat der Abwesenheit entsprechend gekürzt werden kann. Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Angestellte während des unbezahlten Urlaubs keinen gesetzlichen Lohnfortzahlungsanspruch.

Zu beachten sind weiter die Auswirkungen des unbezahlten Urlaubs auf die Sozialversicherungen. Der Schutz der obligatorischen Unfallversicherung endet 30 Tage nach Urlaubsbeginn und kann mit einer Abredeversicherung um 180 Tage verlängert werden. Ferner ist eine private Unfallversicherung erforderlich. Krankentaggeldversicherungen können vorsehen, dass ein unbezahlter Urlaub den Versicherungsschutz untergehen lässt. Zu prüfen sind die Folgen einer Krankheit während des Urlaubs für die Zeit danach. Je nach Versicherungsvertrag kann hier eine Einzelversicherung nützlich oder gar nötig sein.

Keine Familienzulagen

Bei der AHV sind Beitragslücken mit Rentenkürzung zu vermeiden, weshalb bei längeren Urlauben die Minimalbeiträge für Nichterwerbstätige zu entrichten sind. Kein Anspruch besteht auf Familienzulagen während der Auszeit. Ferner wird bei der Arbeitslosenversicherung ein unbezahlter Urlaub nicht an die Beitragszeit angerechnet. Bei der beruflichen Vorsorge endet die Versicherungspflicht, wenn der BVG-Mindestlohn durch die Auszeit unterschritten wird. Im Übrigen richten sich die Beitragspflicht und der Versicherungsschutz nach dem Reglement der betreffenden Pensionskasse.


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