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27. November 2009, Neue Zürcher Zeitung

Arbeitsgericht Zürich

Was ist ein Bonus – und wann ist er geschuldet?

Häufung von arbeitsrechtlichen Bonus-Klagen in der Wirtschaftskrise

Arbeitsgericht Zürich: Was ist ein Bonus - und wann ist er geschuldet? (Bild: istock)Zoom

Arbeitsgericht Zürich: Was ist ein Bonus - und wann ist er geschuldet? (Bild: istock)

Brigitte Hürlimann

Arbeitsgericht Zürich

In den verschiedensten Branchen kämpfen kleine und grosse Unternehmen ums Überleben, die zuvor jahrelang stolze Umsätze und Gewinne präsentiert und ihre Angestellten entsprechend grosszügig entlöhnt haben – um sie nicht an die Konkurrenz zu verlieren. Inzwischen haben sich die Zeiten drastisch geändert. Das bekommen auch die Arbeitsrichter zu spüren, die vermehrt mit Klagen konfrontiert werden, die Lohn- und Boni-Forderungen zum Inhalt haben. Der Blick in eine Auswahl jüngst veröffentlichter Entscheide aus dem Arbeitsgericht Zürich zeigt, dass es sich teilweise zwar um Geldansprüche in erstaunlicher Höhe handelt, gleichzeitig aber erhebliche Unsicherheiten darüber bestehen, was ein Bonus denn genau ist und wann er geschuldet wird.

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1,4 Millionen Franken Boni

So verlangte etwa ein Schweizer Jurist, der mehr oder weniger frisch ab Uni bei einem international tätigen Finanzdienstleistungskonzern angestellt wurde, die Ausbezahlung von Boni in der Höhe von rund 1,4 Millionen Franken (für drei Jahre) plus zwei Monatslöhne in der Höhe von 116 000 Franken wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung. Mit seinen Forderungen unterlag er vor dem Arbeitsgericht vollumfänglich. Die Richter nutzten die Gelegenheit, sich im Urteil über die Rechtsnatur der Boni auszulassen. Diese können einen Leistungslohn, einen Anteil am Firmenergebnis, eine Gratifikation oder eine Mischung solcher Formen darstellen.

Im konkreten Fall kamen die Richter zum Schluss, dass der Arbeitgeber seinem Angestellten eine freiwillig zu entrichtende Gratifikation in Aussicht gestellt habe, die keinen Lohnbestandteil darstelle und auf die kein Rechtsanspruch bestehe, was im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt werde. Laut Bundesgericht ist eine nicht vertraglich zugesicherte Gratifikation nur dann geschuldet, wenn sie jahrzehntelang ausbezahlt wird, was beim jungen Local Chief Executive Officer und Chief Risk Officer nicht der Fall war. Dieser war davon ausgegangen, dank den Boni das Drei- bis Fünffache seines Jahreslohnes von 350 000 Franken zu verdienen; ein immerhin beachtliches Anfangsgehalt für einen Studienabgänger mit wenig Berufserfahrung. Das Arbeitsgericht befand schliesslich auch, dem Angestellten sei nicht missbräuchlich gekündigt worden.

In einem zweiten Fall drang die Projektmanagerin einer Unternehmensberatungsgesellschaft mit ihrer Forderung nach einem Halbjahres-Bonus durch. Sie verlangte vergleichsweise bescheidene Zahlungen in der Höhe von rund 13 000 Franken. Ein solcher Bonus sei ihr im Aufhebungsvertrag bedingungslos zugesichert worden, den sie unterzeichnet hatte, womit sie im gegenseitigen Einverständnis mit der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auflöste.

Das Arbeitsgericht gab ihr recht und wies gleichzeitig das Ansinnen der Gesellschaft ab, die geschuldeten Zahlungen mit einem angeblich nicht korrekt abgewickelten Finanzmanöver, das zu einem Verlust führte, zu verrechnen. Die Richter befanden, die Angestellte habe korrekt gehandelt, weshalb keine Geldforderung gegen sie bestehe, was eine Verrechnung ausschliesst. Auch könne die Arbeitgeberin nicht im Nachhinein finanzielle Probleme geltend machen, um den versprochenen Bonus nicht zahlen zu müssen.

Keine Diskriminierung

Abgelehnt wurde schliesslich in einem dritten Fall das Ansinnen einer Immobilienverwalterin, wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts Lohn- und Bonus-Nachzahlungen zu erwirken: 69 000 Franken an Lohnnachzahlung und 20 000 Franken für Boni. Das Arbeitsgericht verneint das Vorliegen von Diskriminierung, gibt der Frau jedoch recht, was eine sexuelle Belästigung durch den Verwaltungsratspräsidenten betrifft. Dieser habe ihr gegenüber einmal einen sexistischen Spruch gemacht, weshalb ihr ein Monatslohn zu entrichten sei. Die Frau hatte vor der Einreichung der Klage das Arbeitsverhältnis gekündigt und wegen der, gemäss ihrer Darstellung, jahrelangen sexuellen Belästigungen vier Monatslöhne als Entschädigung verlangt.

Durchhalteprämie geschuldet

Eine deutsche, im Gold- und Schmuckhandel tätige Angestellte erhält dank ihrem Gang vor Arbeitsgericht eine Durchhalteprämie in der Höhe von drei Monatslöhnen ausbezahlt. Die Prämie war ihr von der Arbeitgeberin versprochen worden, weil die Zürcher Filiale zwar geschlossen und nach Genf verlegt wurde, man aber darauf angewiesen war, dass eine gewisse Anzahl von Angestellten bis zum Schluss im Zürcher Geschäft tätig blieb.

Das Gericht qualifiziert die Durchhalteprämie eher als Lohnbestandteil und nicht als Gratifikation, lässt die Frage aber offen, weil die Prämie auf jeden Fall geschuldet sei: Die Angestellte habe zugunsten der Prämie auf eine Neuanstellung verzichtet und sei bis zur Schliessung in der Filiale geblieben. An ihr Angebot (das angenommen wurde) sei die Arbeitgeberin gebunden, auch bei inzwischen eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten.

 

 


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