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21. Januar 2012, Neue Zürcher Zeitung / NZZexecutive

Temporärangestellte nunmehr besser geschützt

Aus dem Arbeitsrecht

(Bild: iStock)Zoom

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Frank Emmel, Advokat

Temporärarbeit ist weit verbreitet und für die Wirtschaft unerlässlich. Da sie flexibel ist, dient sie den Unternehmen meistens dazu, zeitweiligen Mangel an Personal auszugleichen. Andererseits wird kritisiert, dass die Temporärarbeit prekäre Arbeitsverhältnisse schaffe und zu Lohndumping führe. Die Kritik hängt damit zusammen, dass auf Temporärarbeitsverhältnisse bisher nur bestimmte Gesamtarbeitsverträge (GAV) und auch diese lediglich eingeschränkt zur Anwendung kamen. Verbesserungen bringt nun der GAV für den Personalverleih, den der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 2012 für allgemeinverbindlich erklärt hat.

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Drei Vertragspartner

Die Temporärarbeit ist eine Form des Personalverleihs. Nicht zu verwechseln ist sie mit Teilzeitarbeit. Charakteristisch für den Personalverleih ist, dass daran nicht nur ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer, sondern auch der Einsatzbetrieb als Entleiher beteiligt ist. Der Arbeitsvertrag besteht allerdings nur zwischen Verleiher und Arbeitnehmer. Auf die Temporärarbeit finden das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und ergänzend das Obligationenrecht (OR) Anwendung. Gemäss Art. 19 AVG kann ein unbefristeter Temporäreinsatz in den ersten drei Monaten mit einer mindestens zweitägigen Frist gekündigt werden. Vom vierten bis zum sechsten Monat beträgt die Frist mindestens sieben Tage. Vom siebten Monat an gelten hingegen die Kündigungsfristen nach OR, im ersten Arbeitsjahr demzufolge eine einmonatige und danach eine zweimonatige Frist. Nach Art. 20 AVG ist ein Gesamtarbeitsvertrag, dem der Einsatzbetrieb untersteht, auf einen Temporärarbeitnehmer nur anwendbar, sofern er für allgemeinverbindlich erklärt wurde (sogenannter AVE-GAV), wie dies beispielsweise im Gastgewerbe der Fall ist. Zudem gelten nur die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen eines solchen GAV. – Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den Personalverleih gilt für alle Betriebe in der ganzen Schweiz, die unter anderem Inhaber einer kantonalen oder eidgenössischen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind und bezüglich der verliehenen Angestellten pro Kalenderjahr eine Lohnsumme von mindestens 1,2 Millionen Franken aufweisen. Sie erfasst zudem alle verliehenen Angestellten mit Ausnahme jener, die über dem maximal versicherten Verdienst nach Suva entlöhnt oder die bei Engpässen in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden (Art. 2 Bundesratsbeschluss). Der GAV für den Personalverleih ist auch dann anzuwenden, wenn im Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt. Allerdings übernimmt er dabei die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen eines für den Einsatzbetrieb gültigen AVE-GAV (Art. 3 GAV).

Festgelegte Mindestlöhne

Der GAV für den Personalverleih legt in erster Linie Mindestlöhne fest, wobei er zwischen ungelernten und gelernten Angestellten sowie geografisch zwischen Normal- und Hochlohngebieten unterscheidet. Zu den Hochlohngebieten gehören die Agglomeration Bern, die Kantone Basel-Stadt, Baselland, Zürich und Genf sowie der Arc lémanique. Der Basisjahreslohn für Ungelernte beträgt normal 39 000 beziehungsweise 41 600 Franken in den Hochlohngebieten. Für Gelernte betragen die entsprechenden Mindestjahressaläre 52 000 beziehungsweise 55 900 Franken. Im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre darf für Lehrabgänger der Mindestlohn um 10 Prozent reduziert werden (Art. 20 GAV).

Der GAV für den Personalverleih regelt weiter die Lohnausfallentschädigung für einen Angestellten, der während eines Einsatzes erkrankt. Die Entschädigung muss mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Lohns betragen und ist während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Angestellte hingegen, die weder in einem Betrieb mit einem AVE-GAV eingesetzt noch nach dem GAV für den Personalverleih BVG-pflichtig sind, haben Anspruch auf Leistungen während 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen (Art. 28 GAV). Alle dem GAV für den Personalverleih unterstellten Angestellten sind für ein Krankentaggeld kollektiv zu versichern. Während eines Taggeldaufschubes von maximal zwei Karenztagen hat der Arbeitgeber 80 Prozent des Lohns selber zu übernehmen.

Der GAV für den Personalverleih sieht ferner einen Ferienanspruch von fünf Wochen für Arbeitnehmer bis 20 Jahre oder ab 50 Jahren vor. Zudem darf der Ferienlohn nur bei einmaligen und maximal drei Monate dauernden Arbeitsverhältnissen jeweils mit dem Lohn ausbezahlt werden. In allen anderen Arbeitsverhältnissen ist der Ferienlohn beim effektiven Bezug der Ferien oder am Ende des Arbeitsverhältnisses auszurichten, sofern ein Ferienbezug in der Kündigungsfrist nicht möglich oder gesetzlich nicht erlaubt ist (Art. 13 GAV). Im GAV für den Personalverleih nicht geregelt ist hingegen das Kündigungsrecht.


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